Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Hotel-Aufnahmevertrag (2023)

§ 1 Geltungsbereich, vertragsgemäßer Gebrauch, weitere AGB

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise
Überlassung von Suiten, Appartements und Hotelzimmern (im folgenden
Hotelzimmer genannt) zur Beherbergung im Seehotel Lindenhof (im folgenden
Seehotel genannt) sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren
Leistungen des Seehotels für den Kunden, (Hotelaufnahmevertrag).
(2) Vertragsgemäßer Gebrauch der Suiten, Appartements und Hotelzimmer liegt nur
vor, wenn diese durch den Kunden genutzt werden. Die Unter– oder
Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten bedarf der Zustimmung des
Seehotels.
(3) Die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als
Beherbergungszwecken, öffentlichen Einladungen, oder sonstige Werbemaßnahmen,
zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs – oder ähnlichen Veranstaltungen und die
Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten
Zwecke bedürfen der vorherigen Zustimmung des Seehotels.
Die Zustimmung kann von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig
gemacht werden. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB findet nur auf Kunden Anwendung, die als
Verbraucher im zivilrechtlichen Sinne anzusehen sind.
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden finden grundsätzlich keine Anwendung. Eine
Ausnahme ist nur gegeben, wenn deren Anwendung zwischen den Parteien vor
Abschluss des Hotelaufnahmevertrages ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2 Abschluss des Vertrages, Hinweispflicht des Kunden

(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das
Seehotel zustande. Dem Seehotel steht es frei, die Buchung des Zimmers in Textform zu bestätigen.
(2) Der Kunde ist im Rahmen seines Antrages, spätestens direkt vor Abschluss des
Vertrages verpflichtet, das Seehotel unaufgefordert darauf hinzuweisen, falls die
Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Seehotels in der Öffentlichkeit
zu gefährden.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlungsmodalitäten, Verzug

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in
Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise
des Seehotels zu zahlen.
Dies gilt auch für weitere vom Kunden direkt oder über das Seehotel beauftragten
Leistungen Dritter, sofern deren Vergütung seitens des Seehotels verauslagt wird.
(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Steuern und Abgaben.
Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die seitens des Kunden kommunalrechtlich
geschuldet sind, beispielsweise die Kurtaxe.
(3) Die Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. Neueinführung, Änderung oder
Abschaffung lokaler Abgaben bezüglich des Leistungsgegenstandes nach
Vertragsschluss führen zu einer entsprechenden Anpassung des Preises.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen dem
Abschluss des Vertrages und der Erfüllung des Vertrages mehr als vier Monate
beträgt.
(4) Vorbehaltlich einer abweichenden Zahlungsvereinbarung hat der Kunde die
Zahlung binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
(5) Wird die Zahlungsfrist versäumt, entsteht eine Verzugssituation, ohne dass es
einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Kosten i.H.v. 4,00 Euro pro
Mahnung an das Seehotel zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich
geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.
Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, hat das Seehotel zusätzlich einen Anspruch
auf Pauschalentschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB.

§ 4 Verhalten bei kundenseitiger Einschränkung des Leistungsumfanges

Eine nach Vertragsschluss kundenseitig gewünschte Einschränkung des
Leistungsumfanges, insbesondere durch Verringerung der Anzahl der gebuchten
Zimmer oder sonstigen Leistungen des Seehotels bzw. der Aufenthaltsdauer des
Kunden bedarf der Zustimmung des Seehotels.

§ 5 Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen

(1) Das Seehotel ist berechtigt, bei Abschluss des Vertrages eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Diese beträgt 25 % des Preises.
Sie kann auch in Form einer Kreditkartengarantie geleistet werden.
Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine für die einzelnen
Vorauszahlungsteile sind Bestandteil des Hotelaufnahmevertrages und werden auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden gesondert in Textform mitgeteilt.
Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(2) In Fällen des Zahlungsrückstandes des Kunden oder sonstigen vergleichbaren
Fällen von Änderungen, etwa bei Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Seehotel
berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthalts des Kunden
eine (weitere) Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur maximalen Höhe der
vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(3) Von dem Recht auf Vorauszahlung kann auch während des Aufenthaltes des
Kunden Gebrauch gemacht werden.

§ 6 Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung gegenüber einer Forderung des Seehotels aufrechnen.

§ 7 Rücktritt, Nicht-Inanspruchnahme der Leistungen

(1) Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Seehotel geschlossenen Vertrag ist nur
möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag vereinbart worden ist.
Eine solche Vereinbarung muss vor der Bestätigung der Buchung erfolgen.
Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Rücktritts bleibt von dieser Regelung
unberührt.
(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, die Rücktrittserklärung sowie die etwaige
Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(3) Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart, erloschen oder fehlt die Zustimmung des
Seehotels zur Vertragsaufhebung, behält das Seehotel den Anspruch auf die
vereinbarte Vergütung auch im Falle der Nicht-Inanspruchnahme der Leistung.
(4) Das Seehotel hat Einnahmen aus anderweiter Vermietung der Zimmer sowie
eingesparte Aufwendungen in der nachfolgend genannten Höhe anzurechnen.
Werden die seitens des Kunden gebuchten Zimmer nicht anderweit vermietet, kann
die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangt und der Abzug für ersparte
Aufwendungen pauschaliert werden.
In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, 90 Prozent des vertraglich vereinbarten
Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements
mit Fremdleistungen, 70 Prozent für Teil-Pensions– und 60 Prozent für Vollpensions-
Arrangements zu zahlen.
Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder
nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§ 8 Gebühren bei Stornierung des Vertrages durch den Kunden

Wird der Vertrag durch eine Absage des Kunden (Stornoerklärung) nicht
durchgeführt, entstehen folgende Zahlungsansprüche des Seehotels gegenüber dem
Kunden:
Bei einem Storno bis zu 29 Tagen vor der Anreise entstehen keine Stornogebühren.
Bei einem Storno ab 28 bis 21 Tage vor der Anreise ist der Kunde verpflichtet, 40
Prozent der gebuchten Leistungen zu bezahlen.
Bei einem Storno ab 20 bis 14 Tage vor der Anreise ist der Kunde verpflichtet, 50
Prozent der gebuchten Leistungen zu bezahlen.
Bei einem Storno ab 13 bis 4 Tage vor der Anreise ist der Kunde verpflichtet, 70
Prozent der gebuchten Leistungen zu bezahlen.
Bei einem Storno 4 -0 Tage vor Anreise ist der Kunde verpflichtet, 90 Prozent der
gebuchten Leistungen zu bezahlen.

§ 9 Hinweispflichten bei Pandemie

(1) Ist ein Antritt der Reise aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, der Corona-
Schutzverordnung oder vergleichbaren Rechtsnormen kundenseitig nicht möglich,
ohne dass den Kunden ein Verschulden trifft, ist der Kunde verpflichtet, vier Tage
nach dem Zeitpunkt der Regelung in der entsprechenden Norm, dem Seehotel die
Unmöglichkeit der Reise – unter Bezugnahme auf diesen Grund – mitzuteilen.
Der Kunde ist verpflichtet, sich eigenständig über die rechtlichen
Rahmenbedingungen, namentlich der Rechtsnormen für sein Herkunftsland und das
Bundesland Brandenburg zu informieren.
Das Seehotel ist nicht verpflichtet, den Kunden aktiv (vorsorglich) über die
diesbezügliche Lage zu informieren.
(2) Eine solche Unmöglichkeit führt – innerhalb der oben genannten Frist (vier Tage)
– zu einer kostenfreien Storno-Option, soweit die Unmöglichkeit unverschuldet ist.
(3) Versäumt der Kunde die Mitteilungspflicht, gelten die in § 8 dieser AGB
genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Stornogebühren.

§10 Rücktritt seitens des Seehotels

(1) Das Seehotel kann bis zu dem vertraglich vereinbarten Termin eines kostenfreien
Rücktrittsrechts durch den Kunden vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten,
sofern Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen
und der Kunde auf Rückfrage des Seehotels, die eine angemessene Fristsetzung
einschließt, auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet.
(2) Dies gilt entsprechend bei der Einräumung von Buchungsoptionen, sofern andere
Anfragen im Seehotel vorliegen und der Kunde trotz Rückfrage nicht bereit ist,
entsprechend der Antragstellung fest zu buchen, also den Hotelaufnahmevertrag
verbindlich abzuschließen.

§ 11 Außerordentliches Rücktrittsrecht, Schadenersatz

(1) Darüber hinaus ist das Seehotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen
vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn höhere Gewalt oder andere seitens
des Seehotels nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich
machen oder die Leistungen des Seehotels unter irreführenden oder falschen
Angaben oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht worden sind.
Als vertragswesentlich gilt die Identität des Kunden, Angaben zu der
Zahlungsfähigkeit oder dem Zweck des Aufenthaltes.
(2) Das außerordentliche Rücktrittsrecht gilt auch, wenn das Seehotel begründeten
Anlass für die Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Seehotels in der
Öffentlichkeit gefährden könnte, soweit dies nicht dem Herrschafts– oder
Organisationsbereich des Seehotels zuzurechnen ist.
Im Übrigen, wenn der Zweck bzw. Anlass des Aufenthaltes verbotswidrig ist,
ein Verstoß gegen § 1 Nr. 2 dieser AGB (Unter- oder Weitervermietung) vorliegt oder
eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist
nicht geleistet wurde.
(3) Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs – oder ähnliche
Veranstaltungen kann das Seehotel unterbinden bzw. abbrechen.
(4) Im Falle eines unberechtigten Rücktritts des Seehotels bzw. der Unterbindung
einer nicht genehmigten Veranstaltung entsteht kein Anspruch des Kunden auf
Schadenersatz.

§ 12 Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe der Zimmer

(1) Es besteht kein Anspruch des Kunden auf die Bereitstellung eines bestimmten
Zimmers, sofern dieses nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
(2) Ungeachtet einer abweichenden Individualvereinbarung stehen gebuchte Zimmer
und Appartements im Hotelgebäude dem Kunden ab 15 Uhr am vereinbarten
Anreisetag zur Verfügung. Ein Bezug der Suiten außerhalb des Hotelgebäudes ist ab
16:00 Uhr am vereinbarten Anreisetag möglich.
(3) Erfolgt keine Anreise des Kunden bis 18 Uhr, hat das Seehotel das Recht, das
gebuchte Zimmer, Appartement bzw. die gebuchte Suite anderweitig zu vergeben,
ohne dass der Kunde hierdurch einen Schadensersatzanspruch gegen das Hotel
erlangt.
Eine Verpflichtung zur anderweiten Vergabe besteht nicht.
Die vorgenannte Weiter-Vergabemöglichkeit gilt nicht, wenn der Kunde seine
verzögerte Anreise rechtzeitig angekündigt hat.
Sie gilt ebenfalls nicht, sofern das betreffende Zimmer, Appartement bzw. die Suite
im Voraus bezahlt wurde.
(4) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer, Appartements bzw. die Suite dem
Seehotel spätestens um zwölf Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen.
Eine Nutzung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht zulässig und kommt allenfalls
dann in Betracht, wenn der Kunde eine spätere Abreise zuvor angekündigt hat und
eine Einigung über ein zeitabhängiges zusätzliches Entgelt erfolgt ist.
(5) Sollte der Kunde das Zimmer, Appartement oder die Suite über zwölf Uhr hinaus
nutzen, ohne zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Seehotel dazu
getroffen zu haben, kann das Seehotel aufgrund der verspäteten Räumung für eine
Vertragsüberschreitung bis 18 Uhr 50 Prozent des vollen Tagespreises in Rechnung
stellen.
Erfolgt die Nutzung länger als bis 18 Uhr, werden 90 Prozent des vollen Tagespreises
ohne Abzug fällig.
(6) Durch die vorstehende Regelung werden keine vertraglichen Ansprüche des
Kunden auf längere Nutzung des Zimmers, Appartements oder der Suite begründet.
Es steht dem Kunden frei, nachzuweisen, dass es Seehotel keinen oder einen
wesentlich niedrigeren Anspruch auf Nutzungsentgelt hat.

§ 13 Öffnungszeiten des Restaurants

(1) Das Restaurant ist regelmäßig wie folgt geöffnet:
Öffnungszeiten Restaurant
September - Juni
Montag & Dienstag - Ruhetag
Mi-Fr - ab 16:00 Uhr
Sa & So - ab 12:00 Uhr
Juli & August
Mo-Fr - ab 16:00 Uhr
Sa & So - ab 12:00 Uhr
Die vorbezeichneten Öffnungszeiten können sich aufgrund unvorhersehbarer
Ereignisse kurzfristig ändern.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sich diesbezüglich auf der Internetseite des Seehotels
zu informieren.
Das Hotel ist nicht verpflichtet, den Kunden diesbezüglich proaktiv zu informieren.

§ 14 Sauna, Überlassung von Ruderbooten, Haftung

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der Möglichkeit, die
hoteleigene Sauna zu nutzen bzw. die hotelgehörigen Ruderboote kostenfrei zu
nutzen, um unentgeltliche Zusatzleistungen des Seehotels handelt.
(2) Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass kein Anspruch des Kunden auf die
Nutzung der Sauna bzw. der Ruderboote besteht.
(3) Das Seehotel haftet für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung
der Sauna bzw. der Nutzung der grundsätzlich zur Verfügung stehenden Ruderboote
entstehen, nicht.
Der Kunde ist insbesondere für die medizinischen und körperlichen Voraussetzungen
verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Nutzung einer Sauna bzw. der
Nutzung der Ruderboote in Zusammenhang stehen.

§ 15 Haftung des Seehotels

(1) Das Seehotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet das Seehotel für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Seehotels beruhen.
(2) Für alle übrigen Schäden haftet das Hotel nur für vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung vertragstypischer Pflichten.
Vertragstypische Pflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut bzw.
vertrauen darf.
(3) Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Seehotels auftreten, wird
das Seehotel ab Kenntnis hiervon unverzüglich bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.
Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu
beheben bzw. einen möglichen Schaden gering zu halten.
Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Seehotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der
Entstehung eines drohenden Schadens hinzuweisen.

§ 16 Umgang mit eingebrachten Sachen

(1) Das Seehotel haftet für eingebrachte Sachen des Grundes nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Das Seehotel weist ausdrücklich darauf hin, dass die Suiten, Appartements und
Zimmer nicht über einen Zimmer-Safe verfügen.
Infolgedessen wird empfohlen, nur notwendiges Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere
und dergleichen in die Räumlichkeiten des Seehotels einzubringen.
(3) Bringt der Kunde Wertsachen im weiteren Sinne ein, die einen Gesamtwert von
mehr als 800 Euro haben oder bringt der Kunde sonstige Sachen mit einem
Gesamtwert von mehr als 3.500 Euro ein, ist eine gesonderte
Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Seehotel zu treffen.
Werde die angegebenen Werte überschritten, ohne dass der Kunde das Seehotel
darauf hinweist, ist die maximale Haftung des Hotels nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen auf die in Abs. 3 genannten Beträge beschränkt.
(4) Bleiben Sachen des Kunden zurück, werden diese nur auf Anfrage, Kosten und
Risiko des Kunden nachgesendet.
Das Seehotel bewahrt diese drei Monate auf. Nach Ablauf dieser Frist werde die
Sachen, sofern ein erkennbarer materieller Wert besteht, dem lokalen Fundbüro
übergeben.
Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werde die Sachen weitere neun
Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet.
Für eine etwaige Haftung des Seehotels gilt § 15 dieser AGB entsprechend.

§ 17 Parkmöglichkeiten

(1) Der Kunde kann auf dem Hotelgelände kostenlos parken, sofern Parkplätze auf
dem Hotelgelände tatsächlich zur Verfügung stehen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diese Möglichkeit des Parkens kein
Verwahrungs-Vertrag zwischen den Parteien zu Stande kommt.
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass das Seehotel keine Pflicht hat, den
Parkplatzraum zu überwachen.
(2) Bei Abhandenkommen oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen, die auf dem
Hotelgrundstück abgestellt sind bzw. von Gegenständen, die sich in einem Kfz
befinden, haftet das Seehotel nur nach Maßgabe des § 15 dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen.
Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn entsprechende Schäden dem
Seehotel nicht unverzüglich angezeigt worden sind.

§ 18 Nachrichten, eingehende Post und Warensendungen

(1) Das Seehotel behandelt Nachrichten, eingehende Post und Warensendungen der
Kunden mit Sorgfalt.
Das Seehotel übernimmt die Zustellung der eingehenden Post. Warensendungen
werden nur nach vorheriger Absprache zugestellt.
(2) Die darüber hinaus gehende Aufbewahrung von Waren bzw. die Nachsendung
eingehender Post erfolgt nur gegen entsprechendes Entgelt.
Für die Haftung des Seehotels gilt § 15 dieser AGB.

§ 19 Schriftform, Erfüllungsort, geltendes Recht, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Hotelaufnahmevertrages oder dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, sofern sie in Textform
erfolgen.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
(2) Erfüllungs– und Zahlungsort für sämtliche Geschäfte der Parteien ist der Standort
des Seehotels in Lychen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit dem Seehotel, bei
kaufmännischem Verkehr auch für Scheckstreitigkeiten, ist Lychen.
Das Seehotel hat das Recht, den Kunden am Standort des Seehotels oder am Sitz des
Kunden zu verklagen.
Das Gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt
und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(4) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN– Kaufrechts und des
Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
(5) Das Seehotel nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucher-
Schlichtungsstellen teil.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt.
Die Parteien verpflichten sich in dem entsprechenden Fall eine Lösung zu finden, die
dem vertraglich Gewollten am nächsten kommt.

Seehotel, Lychen
Stand: 30.06.2023
 
8.41°C

Lychen